Allgemeine Vertragsbedingungen
Bytom (Beuthen), den 13. Januar 2015
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
GELTEND FÜR DIE MIT DER
FIRMA VERBINDUNGSELMENTE-HERSTELLUNG „CONNECTOR”
MAREK KOCIOK, WOJCIECH KONIECZKO
ABGESCHLOSSENEN VERTRÄGE
§ 1
ANWENDUNGSBEREICH
- Gegenständige Allgemeine Vertragsbedingungen (weiterhin AVB) bestimmen die Grundlagen der Zusammenarbeit mit dem Kunden bzw. Käufer bzw. Auftraggeber sowie auch die Vorgehensweise beim Vertragsabschluss, Beauftragung, Verkauf und Lieferung der angebotenen Produkte der Firma Verbindungselemente-Herstellung „CONNECTOR” Offene Handelsgesellschaft, Marek Kociok, Wojciech Konieczko (weiterhin PEZ „CONNECTOR“ genannt), Adresse: 41-902 Bytom (Beuthen), Bernardyńska Str. 1, Steuer-ID-Nr.: 645-234-71-88, Gewerbeanmeldungsnr. 278320031.
- Unter Auftraggeber bzw. Käufer (weiterhin Auftraggeber bzw. Käufer genannt) ist laut gegenständigen AVB jeder Kunde zu verstehen, der einen Vertrag mit der Firma PEZ „CONNECTOR“ über den Kauf oder die Lieferung der Produkte abgeschlossen hat.
- Weiterhin werden gemeinsam die Firma PEZ „CONNECTOR“ und der Auftraggeber bzw. Käufer Vertragsparteien genannt.
- Weiterhin sind unter Produkt(e) sämtliche Waren zu verstehen, die sich im aktuellen Angebot der Firma PEZ „CONNECTOR“ befinden.
- Gegenständige AVB gelten in dem Bereich, wo vorgelegten Angebote von der Firma PEZ „CONNECTOR“ nicht geregelt bzw. nicht bestimmt wurden, sowie auch für die Angebotsfreigabe (Vertragsbestätigung durch den Auftraggeber bzw. den Käufer) und für die den Kunden (zukünftigen Auftraggeber) vorgelegten Gegenangebote. Für den Auftraggeber/ Käufer sind die am Tag des Vertragsabschlusses oder der Warenlieferung geltenden AVB verbindlich.
- Die Angebotsannahme bzw. -freigabe bedeutet auch die Genehmigung der AVB durch den Auftraggeber bzw. den Käufer.
- Es ist zugelassen, dass die Vertragsparteien andere Regelungen treffen, als diese laut AVB. Zur Vermeidung der Nichtigkeit solcher Regelungen ist eine schriftliche übereinstimmende Willenserklärung beider Vertragsparteien nötig.
§ 2
BESTELLUNGEN
- Der Kunde kann die Waren per Einschreiben, Fax oder elektronischer Post (E-Mail) aufgrund des aktuellen Angebotes der Firma PEZ „CONNECTOR“ bestellen.
- Jede Bestellung soll mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Art und Mengen bestellter Produkte,
b) Angaben des Empfängers bestellter Produkte,
c) Angaben des Zahlers für die bestellten Produkte,
d) Lieferart und Transportmittel,
e) Lieferort und Lieferdatum bestellter Produkte (eventuell Lieferzeitplan),
f) Erklärung betreffend erforderlicher Unterlagen, die die Qualität der bestellten Produkte bestätigen,
g) Angaben des für die Vertragsentwicklung zuständigen Mitarbeiters des Auftraggebers.
- Zur Vermeidung der Nichtigkeit sind alle Bestellungen bzw. Aufträge von den zur Vertretung des Auftraggebers bzw. Käufers bevollmächtigen Personen zu unterschreiben.
- Sämtliche Bestellungen des Auftraggebers/Käufers bleiben für die Firma PEZ „CONNECTOR“ unverbindlich, bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung seitens des Auftragnehmers/ Käufers. Sollte die Bestätigung fehlen, dann gilt, dass die Bestellung von der Firma PEZ „CONNECTOR“ nicht angenommen wurde.
- Der vom Auftraggeber bzw. Käufer vorgelegte Lieferzeitplan ist von der Firma PEZ „CONNECTOR“ nach vorheriger Freigabe schriftlich zu bestätigen.
- Als Bestellungstag gilt der Tag, an dem die Bestellung bei der Firma PEZ „CONNECTOR“ ordnungsgemäß eingetroffen ist, insbesondere nach Erfüllung sämtlicher Bedingungen laut §2 Abs. 2 und 3 gegenständiger AVB.
- Sollte sich der Auftraggeber bzw. Käufer weigern, den für die gelieferten Produkte geltenden Preis und Zahlungsverzugszinsen zu leisten, steht der Firma PEZ „CONNECTOR“ das Recht zu, weitere Lieferungen einzuhalten, bis zum Zeitpunkt der Zahlung durch den Auftragnehmer sämtlicher offenen Forderungen.
§ 3
PREIS
- Der Preis für die Produkte der Firma PEZ „CONNECTOR“ wird jedes Mal in der Auftragsbestätigung vermerkt.
- Der Zeitraum der Preisgültigkeit wird jedes Mal in der Auftragsbestätigung bestimmt.
- Sollte der Preis auch die Warenlieferkosten beinhalten, wird dieser Preis jedes Mal mit Änderung des Lieferortes, Entwicklungsart, Transportmittel, Energie- Treibstoffkosten und Gebühren für den Zugang zur Transportinfrastruktur entsprechend geändert.
- Der Preis versteht sich immer als Nettopreis zuzüglich Mehrwert-/Umsatzsteuer laut geltendem Steuersatz.
§ 4
WARENLIEFERUNG
- Der Liefertermin ist von beiden Vertragsparteien in der Auftragsbestätigung bzw. im Lieferzeitplan zu bestätigen.
- Für jede Änderung der Lieferzeit bzw. des Lieferzeitplans ist eine vorherige schriftliche Zustimmung der Firma PEZ „CONNECTOR“ erforderlich.
- Sollte die Lieferung zum vertraglichen Termin nicht möglich sein, hat die Firma PEZ „CONNECTOR“ den Auftraggeber bzw. Käufer über die Lieferverzögerung noch vor dem geplanten Liefertermin zu informieren.
§ 5
WARENTRANSPORT
Der Auftrag bzw. die Auftragsbestätigung laut §2 gegenständiger AVB bzw. ein separates Angebot oder der Vertrag, in dem Transportbedingungen und -kosten in Details festgestellt werden, bestimmt ins besondere Warentransportart und -transportmittel, Pflichten der Vertragsparteien betreffend Warenförderungsformalitäten, Deckung der Transport- und Warenversicherungskosten.
§ 6
ZAHLUNGSART UND EIGENTUMSRECHT
- Die Firma PEZ „CONNECTOR“ behält sich das Eigentumsrecht für die verkauften Produkte bis zum Zeitpunkt der Leistung der geforderten Zahlung durch den Auftraggeber bzw. Käufer vor.
- Die Firma PEZ „CONNECTOR“ behält sich das Recht für ausschließlich unaufschiebbare Zahlungsfristen vor. Unter einer unaufschiebbaren Zahlungsfrist ist die Zahlungsleistung vor der Warenausgabe bzw. Warenlieferung zu verstehen. Zugelassen sind Teilzahlungen bei der Warenabnahme oder im Falle der Teillieferungen.
- Die Firma PEZ „CONNECTOR“ wendet auch verschobene Zahlungsfristen für Auftragnehmer bzw. Käufer an, denen sie einen Lieferantenkredit bewilligt hat.
- Die Firma PEZ „CONNECTOR“ behält sich das Recht vor, den Lieferantenkredit jenen Auftragnehmern/Käufern abzulehnen, die in der Vergangenheit die Produkte bestellt haben und dann aus den von der Firma PEZ „CONNECTOR“ unabhängigen Gründen den Auftragsbedingungen nicht nachgekommen sind.
- Die Zahlung für die bei der Firma PEZ „CONNECTOR“ gekauften Produkte ist in Form der Banküberweisung auf das in der Rechnung genannte Konto zu leisten. Die Zahlungsfrist wird in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung bestimmt und läuft ab dem Rechnungstag ab. Sollte die Zahlungsfrist auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, lassen die Vertragsparteien eine Zahlungsmöglichkeit am nächst folgenden Arbeitstag zu.
- Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der jeweilige Betrag auf das Konto der Firma PEZ „CONNECTOR“ eingegangen ist.
- Der Auftraggeber bzw. Käufer bevollmächtigt die Firma PEZ „CONNECTOR“ die Rechnungen für die aus den Aufträgen bzw. Warenlieferungen resultierenden Forderungen ohne die Gegenunterschrift des Auftraggebers/Käufers zu erstellen.
- Für eine verschobene Zahlungsfrist für die bei der Firma PEZ „CONNECTOR“ gekauften Produkte ist eine frühere schriftliche Zustimmung der Firma PEZ „CONNECTOR“ nötig.
- Im Falle eines Zahlungsverzuges behält sich die Firma PEZ „CONNECTOR“ das Recht vor, den Auftraggeber bzw. Käufer mit Verzugszinsen in viermaliger Höhe des Kreditzinssatzes der Polnischen Notenbank, berechnet als Effektivverzinsung in Prozent p.a. (gemäß Art. 359 §21 BGB), zu belasten.
- Sämtliche in den Zahlungsmahnungen zusätzlich eingeräumten Zahlungsfristen für die Forderung der verzögerten Zahlungen gelten nicht als Verlängerung der Zahlungsfrist.
§ 7
ANNAHME DER WARENLIEFERUNG UND REKLAMATIONEN
- Der Auftragnehmer bzw. Käufer ist verpflichtet jede Warenannahme wie folgt zu bestätigen:
a) den Frachtbrief oder einen anderen Schein mit seinem Firmenstempel zu versehen,
b) den Frachtbrief oder einen anderen Schein zu unterschreiben und mit Datum zu versehen. - Am Tag der Warenannahme erfolgt die quantitative und qualitative Warenabnahme in einem Bereich, der möglichst ohne zusätzliche genauen Untersuchungen und Prüfungen festgestellt werden konnte.
- Sollten am Tag der Warenannahme qualitative und/oder quantitative Mängel festgestellt werden, erstellt der Vertreter der Firma PEZ „CONNECTOR“ zusammen mit dem Auftragnehmer bzw. Käufer ein entsprechendes Protokoll. Der Auftragnehmer/Käufer hat seine sämtlichen Bemerkungen und Einwände ins Protokoll einzutragen.
- Sollten die Mängel in einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden, hat der Auftragnehmer unverzüglich, jedoch nicht später als innerhalb von 7 Tagen ab Mängelfeststellung, diese Tatsache der Firma PEZ „CONNECTOR“ schriftlich mit einem Einschreiben, Fax, per elektronischer Post (E-Mail) zu melden.
- Das Produkt mit Mängeln, die während der nicht entsprechenden Nutzung entstanden sind (insbesondere Nutzung des Produktes im Gegensatz zu seiner Bestimmung), oder mechanisch beschädigt unterliegt keiner Reklamation.
- Das Reklamationsverfahren erfolgt laut interner in der „Überwachung des nicht vorschriftsgemäß hergestellten Produktes“ bestimmten Vorgehensweise der Firma PEZ „CONNECTOR“. Die oben genannte Vorgehensweise erfolgt nach Norm ISO-9001 erstelltem Zertifikat des Qualitätsverwaltungssystems.
- Mängelbeseitigung findet nach der Wahl der Firma PEZ „CONNECTOR“ statt, d.h. entweder wird das mangelhafte Produkt repariert oder in ein neues mängelfreies umgetauscht.
- Das Produkt ist gemäß seiner Bestimmung und Betriebsanforderungen zu nutzen und Instand zu halten. Sämtliche Abweichungen in diesem Bereich können als Folge zum dem gewährleisteten Garantieverlustes der Firma PEZ „CONNECTOR“ führen.
§ 8
VERZUG DES AUFTRAGNEHMERS IN DER WARENABNAHME
- Sollte Verzug in der Warenabnahme durch den Auftraggeber bzw. Käufer länger als 7 Tage ab der vertraglich vereinbarten Abnahmefrist betragen, steht der Firma PEZ „CONNECTOR“ das Recht zu:
a) eine Rechnung über den Wert der verkauften Produkte zu erstellen und an die Adresse des Auftraggebers/Käufers zu schicken,
b) die Produkte mit eigenem Transportmittel oder mit einem von ihr gewählten Transportunternehmen auf Kosten des Auftraggebers/Käufers zu schicken, ohne vorher die Warenforderungsbedingungen abzustimmen,
c) den Auftraggeber bzw. Käufer mit den Warenlagerkosten in Höhe von bis 0,5% des Warenpreises für jeden Tag des Warenabnahmeverzuges zu belasten,
d) weitere Lieferungen an den Auftraggeber bzw. Käufer einzustellen, bis zum Zeitpunkt der Zahlungsleistung und der Abnahme der gelagerten Produkte durch den Auftraggeber/ Käufer,
e) vom Vertrag nach vorheriger Aufforderung des Auftraggebers bzw. Käufers zur Vertragserfüllung abzutreten und ihm eine neue Frist der Vertragserfüllung zu nennen. - Sollte der Auftraggeber bzw. Käufer die Warenabnahme verzögern, ist die Firma PEZ „CONNECTOR“ berechtigt, den Auftraggeber/Käufer mit einer Vertragsstrafe in Höhe des Gegenwertes der bestellten Produkte zu belasten.
§ 9
HÖHERE GEWALT
- Die Vertragspartei, die die Handlungen oder Unterlassung der Handlung infolge Auftretens höherer Gewaltverschuldet hat, ist verpflichtet unverzüglich (aber nicht später als innerhalb von 3 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts einer Information über das Auftreten höherer Gewalt) die andere Vertragspartei über die Art, Umfang und vorgesehene Zeitdauer höherer Gewalt zu informieren.
- Unter höherer Gewalt sind besondere, unvorhersehbare und plötzliche Erschwernisse des Betriebsablaufs (u.a. in Produktion und im Handel) zu verstehen, die keine Vertragspartei verhindern konnte, insbesondere: Krieg, Naturkatastrophen, Bürgerkrieg, Putsch, Brandfälle, Streiks, Quarantänen, Epidemien, Handlungen und Verordnungen der Staats- und der Selbstverwaltungsorgane (z.B. Embargo und Export/Importverbote), Maschinenausfall bei der Firma PEZ „CONNECTOR“ und fehlende Möglichkeit zur Wareneinladung oder -ausladung wegen schlechter Wetterverhältnisse.
- Unter Anwendung der oben erwähnten Grundsätze trägt keine der Vertragsparteien eine Verantwortung für die Folgen höherer Gewalt. Sollte ein infolge höherer Gewalt entstandenes Hindernis länger als einen Monat dauern, werden die Vertragsparteien Bedingungen der weiteren Zusammenarbeit versöhnlich bestimmen. Sollte der Streitfall auf gütlichem Weg nicht abgewendet werden, wird der abgeschlossene Vertrag außer Kraft treten.
§ 10
GEHEIMKLAUSEL
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit erworbene, nicht allgemein zugängliche Informationen (weiterhin vertrauliche Informationen genannt) geheim zu halten.
- Unter vertraulichen Informationen sind insbesondere technische, technologische, organisatorische und wirtschaftliche Informationen, sowie auch andere Informationen zu verstehen, die das Firmengeheimnis und Know-How der Firma PEZ „CONNECTOR“ bilden.
- Die Pflicht der vertrauliche Informationen geheim zu halten, gilt für sämtliche Informationen, unabhängig davon ob diese direkt von der anderen Vertragspartei oder indirekt von Mitarbeitern, Vertretern und Kollegen der anderen Vertragspartei oder von Dritten erworben wurden.
- Für die Bereitstellung bzw. Offenbarung einem Dritten gegenüber, in irgendeiner vertraulichen Information, ist eine vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei nötig, mit Einschränkung der im Abs. 5 des Paragraphen gegenständigen AVB-Ausnahmen.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für:
a) die vertraulichen Informationen, die den Vertragsparteien am Tag des Vertragsabschlusses bekannt waren, oder die, die den Vertragsparteien während der Vertragsdauern auf andere Weise als durch Verletzung der Geheimklausel bekannt wurden,
b) Pflicht der Bekanntgabe der vertraulichen Informationen aufgrund der Gesetzgebung,
c) zur Vorlage des Vertrages dem Auftraggeber, zwecks Erstellung eines separaten Vertrages im Rahmen öffentlicher Ausschreibung, organisiert aufgrund des Gesetzes über die öffentlichen Bestellungen. - Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine erforderliche Sorgfalt im Informationsverkehr und -umtausch so zu beachten, dass sie vor einer Offenbarung der Unberechtigten sichergestellt werden.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Vertragsparteien während der ganzen Vertragsdauer wie auch nach Beendigung der Zusammenarbeit.
- Die Vertragspartei, die die Geheimhaltungspflicht verletzt, ist verpflichtet der anderen Vertragspartei eine Vertragsstrafe in Höhe von PLN 100.000,00 (einhunderttausend Zloty) zu leisten. Die Zahlung der Vertragsstrafe schließt die Möglichkeit nicht aus, einen höheren Schadenersatz als die Vertragsstrafe geltend zu machen.
§ 11
SCHRIFTWECHSEL UND ZUSTELLUNGEN
- Sämtlicher Schriftwechsel (insbesondere Aufträge, Aufforderungen und Erklärungen), der laut gegenständiger AVB stattfinden soll, sind nur dann wirksam zugestellt, wenn ein Schriftstück per Kurier, als Einschreiben oder persönlich als Zustellungsbestätigung an folgende Adresse gerichtet wurde:
a) an die Firma PEZ „CONNECTOR“: 41-902 Bytom, Bernardyńska Str. 1,
b) an den Auftraggeber: laut Angebot (Auftrag) oder Vertrag. - Unter Androhung der Nichtigkeit sind die Vertragsparteien verpflichtet, der anderen Vertragspartei über jeweilige Änderung der Adresse für Korrespondenz oder der für den Schriftwechsel bevollmächtigen Person Mitteilung zu machen. Sollte die Vertragspartei der oben erwähnten Pflicht nicht nachkommen, wird angenommen, dass der an die frühere Adresse oder den früheren Bevollmächtigen gerichtete Schriftverkehr als wirksam zugestellt wurde.
§ 12
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, gegenseitig über jeweilige Umstände unverzüglich zu informieren, die unter Umständen auf die Vertragserfüllung eine Wirkung haben können. Diese Bestimmung gilt auch für die Umstände, die als Folge haben können, dass die andere Vertragspartei nicht in der Lage sein wird, den Vertrag zu erfüllen (insbesondere die Zahlung terminlich zu leisten oder auf andere Leistungen einzugehen).
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche aus dem Vertrag resultierenden Streitfälle gütlich zu lösen. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, gilt als zuständiges Gericht das ordentliche Gericht zuständig mit Sitz für die Firma PEZ „CONNECTOR“.
- Der Auftragnehmer bzw. Käufer stimmt zu, seine Personalangaben mit der Vertragserfüllung der Firma PEZ „CONNECTOR“ bekanntgegeben und verarbeiten zu haben.
- Für das aus den gegenständigen AVB entstandene gesetzliche Verhältnis unterliegt dem polnischen Recht.